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Satzung § 1 Name des Vereins Der Verein führt den Namen »Förderverein des Ev. Hospizdienstes Köln (EHK) der Evangelischen Gemeinde Köln«. Er hat seinen Sitz in 50667 Köln. § 2 Zweck des Vereins Der Verein hat den Zweck, die Arbeit des ambulanten Hospizdienstes im Bereich der Ev. Gemeinde Köln zu fördern. Er bringt Mittel für diesen Zweck auf und stellt sie der Evangelischen Gemeinde zur Verfügung. Die Mitglieder des Hospizvereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins (gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung). § 3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. § 4 Mitgliedschaft Mitglieder des Vereins können alle Gemeindeglieder und Freunde der Gemeinde jeder Rechtsform durch eine schriftliche Erklärung werden. Die Mitglieder verpflichten sich, jährlich einen Beitrag zur Unterstützung der Arbeit des ambulanten Hospizdienstes der Ev. Gemeinde Köln zu zahlen. Es bleibt dem Mitglied überlassen, die Höhe seines Jahresbeitrages zu bestimmen. Der Beitrag sollte nicht unter 1,00 € monatlich liegen. Jugendliche und junge Erwachsene, die sich noch in der Schul- und Berufsausbildung befinden, können mit einem monatlichen Beitrag von 0,50 € Mitglied des Vereins werden. § 5 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt a) durch den Tod, b) durch Austritt aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand und wird mit dem Ende des darauf folgenden Monats wirksam. § 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind a) der Vorstand, b) die Mitgliederversammlung. § 7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
dem/r Vorsitzende/n 1), dem/r Schriftführer/in 2) als seinem/ihrer
Stellvertreter/in, dem/r Schatzmeister/in 3) und vier Beisitzern/innen.
Mindestens vier Mitglieder des Vorstandes müssen gem. § 15 Abs. 6
Verwaltungsordnung der
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§ 8 Aufgaben des Vorstandes Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er bestimmt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung. Der/die Vorsitzende oder sein/ihre Stellvertreter/in lädt den Vorstand zu Sitzungen ein, so oft die Belange des Vereins dies erfordern. Er leitet die Sitzungen des Vorstandes. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Der/die Schriftführer/in hat über jede Verhandlung des Vorstandes ein Protokoll aufzunehmen, insbesondere aber die Beschlüsse des Vorstandes aufzuzeichnen. Der/die Schatzmeister/in führt ordnungsmäßig Buch über Einnahmen und Ausgaben und hat der Hauptversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten. Er/sie nimmt alle Zahlungen für den Verein entgegen. Auszahlungen für Vereins- zwecke darf er/sie nur auf Anweisung des/r Vorsitzenden oder seines /ihrer Stellvertreters/in und mindestens eines weiteren Vorstandsmitgliedes leisten. Zahlungsberechtigt bei den Konten sind der/die Vorsitzende, sein/ihre Stellvertreter/in und der/die Schatzmeister/in, und zwar je zwei gemeinsam. § 9 Mitgliederversammlung Einmal im Jahr findet die ordentliche Hauptversammlung der Mitglieder des Vereins statt. Die Einladung der Mitgliederversammlung hat mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Versammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder seinem /ihrer Stellvertreter/in geleitet. Regelmäßige Punkte der Beratung und Beschlussfassung sind: a) Jahresbericht b) Rechnungsbericht des/r Schatzmeisters/in c) Entlastung des Vorstandes d) Wahlen (soweit erforderlich). Die Prüfung des Rechnungsberichts erfolgt durch einen in der vorhergehenden ordentlichen Hauptversammlung zu wählenden Prüfungsausschuss, der aus zwei dem Vorstand nicht angehörenden Mitgliedern besteht. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand zu berufen, wenn die Interessen des Vereins es erfordern oder wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes eine solche verlangt. Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit der in der Versammlung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei der Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes haben die Vorstandsmitglieder kein Stimmrecht. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch den Schriftführer aufzuzeichnen und von dem Vorsitzenden gegenzuzeichnen. § 10 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder erforderlich. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die Ev. Gemeinde Köln. Wenn eine Verwendung des Vermögens gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung nicht mehr möglich ist, darf die Kirchengemeinde das Vermögen nur für ihre eigenen kirchlichen Zwecke verwenden. § 11 Inkrafttreten der Satzung Diese Satzung tritt am 07. Dezember 2001 in Kraft.
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